Vereinssatzung

Vereinssatzung Land in Sicht e.V. (gemeinnütziger Verein)

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Land in Sicht.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“

3. Der Sitz des Vereins ist Friesack.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.

3. Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

4. Der Verein bezweckt das Ermöglichen eines transkulturellen Austausches und eines Stadt-Land-Dialoges. Der Verein unterstützt Diversität und tritt für einen toleranten Umgang ein, frei von Rassismus, Sexismus und Diskriminierung jeglicher Art.

5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Die Schaffung eines Ortes für Austausch in den Bereichen Kunst und Kultur, aber auch für einen transkulturellen Austausch zwischen Geflüchteten und Alt-Eingesessenen, Generationen, sowie Stadt- und Landbevölkerung.

b) Die Organisation und Durchführung u.a. von Workshops, Vorträgen, Lesungen, Musik-Slams, Austellungen, Kulturfestivals, Nachbarschaftsfesten, Gemeinschaftsgarten.

c) Die Einbeziehung der Nachbarschaft in die Vereinstätigkeit.

d) Die Unterstützung ortsansässiger (inkl. geflüchteter) Kunst- und Kulturschaffenden.

e) Die gezielte Einladung von Menschen aus Berlin, der Region und aus anderen Kulturkreisen, die Umsetzung der Vereinsziele zu unterstützen, indem sie sich an bestehenden Projekten beteiligen oder eigene ins Leben rufen.

f) Die Bereitstellung geeigneter Räume und Arbeitsmittel.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Es wird unterschieden in aktiver und passiver Mitgliedschaft, sowie einer Fördermitgliedschaft. Aktive Mitglieder bringen sich regelmäßig in die Alltagsprozesse des Vereins ein. Sie unterstützen den Verein aktiv durch ihre Präsenz und Arbeitskraft und haben uneingeschränkten Zugang zu den Vereinsräumen. Passive Mitglieder zeichnen sich durch eine unregelmäßige Beteiligung an Vereinsaktionen aus. Fördermitglieder unterstützten den Verein finanziell, jedoch nicht zwingend in Form von Beteiligung. Es besteht weiterhin die Option einer Ehrenmitgliedschaft für Personen, die sich im besonderen Maße für den Verein eingesetzt haben.

3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet das Plenum der Aktiven.

4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Aktive Mitglieder haben eine Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten und sollen ihren Austritt auf einem Plenum der Aktiven verkünden.

5. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet das Plenum der Aktiven mit absoluter Mehrheit.

6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, seinem Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen mit dem Erlöschen.

7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

8. Mitglieder des Vereins haben keinen festgelegten regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Aktiven Mitglieder haben monatliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch das Plenum der Aktiven festgesetzt. Fördermitglieder entrichten einen freiwilligen Betrag.

9. Bei Zahlungsverzug der Mitgliedsbeiträge von drei Monaten erlischt die aktive Mitgliedschaft und alle damit verbundenen Privilegien. Das Mitglied erhält den Status der passiven Mitgliedschaft.

§ 4 Vorstand

1. Dem Gesamtvorstand des Vereins gehören die 1. und 2. Vorsitzenden, sowie ein*e Schatzmeister*in an.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den 1. und 2. Vorsitzenden. Jede*r von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/7 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Die Mitgliederversammlung dient zu Informationszwecken für alle Mitglieder und für die Entscheidung über Themen die den Gesamtverein betreffen.

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

4. Einladungen per Email gelten als schriftlich erfolgt. Einladungen per Email sind nur an Mitglieder möglich, die vorher schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben. Eine Einverständniserklärung eines Mitgliedes per Email gilt als schriftlich erfolgt.

5. Die Moderation übernimmt der Vorstand oder eine von der Mitgliederversammlung gewählte Person.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8. Aktive Mitglieder besitzen ein Vetorecht.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 6 Plenum der Aktiven

1. Das Plenum der Aktiven Mitglieder findet mindestens einmal im Quartal statt. Außerdem muss ein Plenum einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/7 der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jedes Plenum der Aktiven ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Im Plenum der Aktiven wird über Vereinsaktivitäten und -belange sowie alltagsrelevante Themen entschieden. Des weiteren wird über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entschieden.

4. Einladungen per Email gelten als schriftlich erfolgt. Einladungen per Email sind nur an Mitglieder möglich, die vorher schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben. Eine Einverständniserklärung eines Mitgliedes per Email gilt als schriftlich erfolgt.

5. Die Moderation übernimmt eine zuvor von dem Plenum der Aktiven gewählte Person.

6. Jedes einberufene Plenum der Aktiven ist nur bei Anwesenheit von mindestens 50% der Stimmberechtigten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

7. Aktive Mitglieder haben ein Vetorecht.

8. Über die Beschlüsse des Plenums der Aktiven ist ein Protokoll aufzunehmen und allen aktiven Mitgliedern zugänglich zu machen.

§7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den Humanistischen Freidenkerbund Havelland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Satzungsbeschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

Die von den Mitgliedern beschlossene Satzung tritt nach Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Satzung vom 30.06.2017